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Deserteur 1871 Unteroffizier Zeitung

Dieses Thema im Forum "Zeitungen" wurde erstellt von Rodem, Apr. 19, 2022.

  1. Rodem

    Rodem Bekanntes Mitglied AbzeichenUser

    Hallo ,
    In einer Unteroffizier Zeitung 1895 fand ich einen Artikel über einen Deserteur vom Ulanen Regiment in Thorn. Da stellt sich gleich die Frage gab es für so ein Delikt keine Verjährung ?.
    Grüße Rodem
    Deserteur.jpg
     
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  2. Deichkind

    Deichkind Supermoderator / Ehrenmitglied Mitarbeiter AbzeichenMod

    Anscheinend nicht. Sehr interessant.
    D.
     
  3. karli

    karli Sponsor AbzeichenSponsor

    Nein,erst wenn gefasst,siehe Zeitungsartikel von Rodem:
    Laut § 76 Militärstrafgesetzbuch vom 20.06.1872
    " Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Fahnenflucht beginnt mit dem Tage,an welchem der Fahnenflüchtige, wenn er die Handlung nicht begangen hätte, seine gesetzliche oder von ihm übernommen Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben würde"
    ( Aus D.V.E.Nr.3 Kompendium über Militärrecht" ,Seite 175)
    Gruß
    Rainer
     
  4. Maxim

    Maxim Bekanntes Mitglied AbzeichenUser

    Moin,

    so einfach ist das nicht.
    Unser tapferer Ulan ist ja schon 1871 desertiert.
    Das Militärstrafgesetzbuch vom 20.06.1872 kann also auf ihn nicht ohne weiteres angewendet werden.
    Einschlägig wäre hier das Strafgesetzbuch für das preussische Heer vom 3. April 1845.
    Beide Gesetztestexte verwenden aber ähnliche Tatbestandsmerkmale für die Desertion (StGB 1845) und Fahnenflucht (MStGB 1872). Beim Überfliegen der Gesetzestexte ist das MStGB von 1872 bei den Rechtsfolgen aber wohl etwas milder. Mindeststrafandrohung für Desertion im Felde: 6 Jahre (StGB 1845),statt 5 Jahre für Fahnenflucht im Felde beim MStGB 1872. (Sofern man unterstellt, dass der Ulan während des Krieges 1871 und nicht vor Kriegsbeginn desertiert ist).

    Das MStGB von 1872 wäre also in dem Fall das mildere Gesetz und käme zur Anwendung.

    Ähnliches gilt für die Verjährungsfristen.

    Bis 1872 galt Desertion als Dauerdelikt, das als solches gar nicht verjähren konnte, sondern solange begangen wurde, bis der Deserteur zur Truppe zurückgebracht wurde.

    Der § 76 MStGB 1872 war also auch hier eine relative Verbesserung der Rechtslage für den Fahnenflüchtigen.

    Die Frist für die Verfolgungsverjährung (das ist die Zeit in der der noch nicht verurteilte Beschuldigte strafrechtlich belangt werden Konnte) beginnt mit dem Tage, an dem er seine "gesetzliche Verpflichtung zum Dienst erfüllt" hätte. Das ist im Allgemeinen in seinem 45. Lebensjahr und dem Ende seiner Verpflichtung zum Dienst im Landsturm 2. Aufgebot.

    Die Frist der Verfolgungsverjährung dauert gemäß §67, StGB von 1871, 10 Jahre.

    Also nehmen wir an, der Ulan wäre 1871,zum Zeitpunkt seiner Desertion, 20 Jahre alt gewesen, so wäre seine Fahnenflucht erst 1906 verjährt und damit nicht mehr verfolgbar gewesen. Er hat sich also 11 Jahre zu Früh schnappen lassen.

    Sicher ein ganz ungewöhnlicher Fall, den sich die Kriegsgerichtsräte 1895 bestimmt gerne erpart hätten.

    Gruß
    T
     
    Zuletzt bearbeitet: Apr. 19, 2022
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